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GUV | Weg zum Getränkeautomaten unfallversichert
Das Zurücklegen des Wegs zum Holen eines Kaffees im Betriebsgebäude des Arbeitgebers steht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Ein grds. versicherter Weg in der Sphäre des Arbeitgebers wird nicht durch die Tür des Raums begrenzt, in dem der Getränkeautomat steht.
Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Sei ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, sei er grds. gesetzlich unfallversichert, so das Gericht. Die Nahrungsaufnahme selbst sei aber dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grds. nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Das Gericht gab einer Verwaltungsangestellten Recht, die auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanza...