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GmbH | Durchführung einer Nachtragsliquidation
Der Eintragung des Erlöschens der Firma (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) steht es entgegen, wenn gegen die Gesellschaft Klage erhoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Sperrjahr (§ 73 Abs. 1 GmbHG) bereits abgelaufen ist. Wird die Gesellschaft trotz des Klageverfahrens auf die Anmeldung (§ 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) hin gelöscht, ist eine Nachtragsliquidation durchzuführen.
Es ist nach Ansicht des Gerichts wie beim Auffinden von Vermögen nach einer Löschung nach § 394 FamFG (Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften) eine Nachtragsliquidation durchzuführen. Mit der Wiedereintragung der Gesellschaft werde nicht die wirksame Niederlegungserklärung der Liquidatoren infrage gestellt, so dass es ohnehin zu einer Bestellung neuer Vertretungsorgane kommen müsse.