Steuerpflicht, wenn dieselben Räume wahlweise zur lang- oder kurzfristigen Vermietung angeboten werden
Leitsatz
Hat ein Unternehmer den einen Teil der in einem Gebäude befindlichen Räume längerfristig, den anderen jedoch nur kurzfristig vermietet, so ist die Vermietung - nur - insoweit steuerfrei, als er die Räume eindeutig und in leicht nachprüfbarer Weise zur nicht nur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereitgehalten hat. Bietet der Unternehmer dieselben Räume wahlweise zur lang- oder kurzfristigen Vermietung an, so sind sämtliche Umsätze steuerpflichtig.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 795 BFH/NV 1988 S. 2 Nr. 9 BFH/NV 1988 S. 2 Nr. 9 PAAAA-92664
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