Online-Nachricht - Dienstag, 14.03.2023

Steuerverwaltung | Anwendung von BMF-Schreiben - Positivlisten (BMF)

Das BMF hat die aktuellen Positivlisten der BMF-Schreiben sowie der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, die bis zum ergangen sind, veröffentlicht ( :001).

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Für Steuertatbestände, die nach dem verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben.

  • Für vor dem verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

Hinweise:

Die weiteren Informationen zur Anwendung der BMF-Schreiben bzw. gleich lautenden Erlasse sowie die Positivliste mit Stand finden Sie auf der Homepage des BMF.

Dort ist auch die gemeinsame Liste der im (BStBl I S. 366) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. (BStBl I S. 367) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (Stand: ) veröffentlicht.

Quelle: BMF online (RD)

Fundstelle(n):
NWB GAAAJ-35622