1. Die Berufskrankheit Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten Verordnung setzt in medizinischer Hinsicht das Vorliegen einer Gonarthrose (mindestens) vom Grad II nach Kellgren voraus. Ob dies angenommen werden kann, ist unter Heranziehung des zur Nr. 2112 ergangenen ärztlichen Merkblatts sowie der Begutachtungsempfehlung für die Berufskrankheit Nr. 2112 zu klären.
2. Einer Anerkennung als Berufskrankheit steht danach entgegen, wenn zwischen dem Ende der kniebelastenden Tätigkeit und der erstmaligen Diagnose der Erkrankung eine zeitliche Latenz von mehr als 5 Jahren liegt. Kann anhand/mangels medizinischer Befunde nicht geklärt werden, ob sich innerhalb der Latenzzeit von 5 Jahren eine Gonarthrose im Sinne der BK 2112 entwickelt hat, geht dies zu Lasten des Klägers.
Fundstelle(n): PAAAJ-35619
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Online-Dokument
LSG Thüringen, Urteil v. 01.12.2022 - L 1 U 682/22
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