1. Von einer subjektiven Kenntnis vom Aufenthaltsort der Eltern oder des noch lebenden Elternteils des Kindergeld beanspruchenden Kindes i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG kann je nach den Umständen des Einzelfalls ausgegangen werden, wenn der Aufenthaltsort positiv bekannt war und sich keine Anhaltspunkte für eine Änderung desselben ergeben.
2. Aufenthalt i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BKGG ist im rein körperlichen Sinne zu verstehen und setzt nicht zwingend einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt voraus.
3. Eine missbräuchliche Unkenntnis vom Aufenthaltsort kann im Einzelfall bei fehlender möglicher Nachfrage bestehen.