Die von der Antragstellerin beantragte Außer-Vollzug-Setzung der angefochtenen Verordnungsregelung richtet sich im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, die entsprechend erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bedingt. Der alleinige Hinweis auf den prognostizierten Umsatzrückgang lässt keinen nachvollziehbaren Rückschluss auf die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der angefochtenen Verordnung für die Antragstellerin und deren etwaige Existenzbedrohung zu.
Die Antragstellerin wird durch die angefochtene Regelung nicht in ihren Grundrechten aus Art 12 i.V.m. Art 3 GG verletzt.
Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der gesetzlichen Berechtigung der Antragsgegnerin zum Erlass der streitgegenständlichen Verordnung. Diese ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 20i Abs. 3 Satz 1 SGB V umfasst.
Fundstelle(n): TAAAJ-35593
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LSG Hessen, Beschluss v. 04.07.2022 - L 8 KR 125/22 B ER
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