1. Der Anpruch auf Hinterbliebenenrente ist ein eigenstängiger Rechtsanspruch.
2. Verwaltungen und Gerichte haben im Rahmen des Hinterbliebenenrentenanspruchs neu zu prüfen, ob bei dem verstorbenen Versicherten ein Versicherungsfall vorgelegen hat und er infolgedessen verstorben ist.
3. Bescheide und gerichtliche Entscheidungen, die gegenüber dem verstorbenen Versicherten selbst ergangen sind, entfalten keine Bindungswirkung gegenüber den Hinterbliebenen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anerkennung bzw. Ablehnung des Versicherungsfalles als auch hinsichtlich der Feststellung oder Ablehnung von Verletzungsfolgen (hier: Schluckbeschweden nach Schädel-Hirnverletzung).
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