1. Den Unfallversicherungsträgern steht bei der Beitragsgestaltung ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu. Von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf nicht überprüft werden, ob die Gebührensatzung jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, sondern nur, ob die Satzung mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht (hier: §§ 182 ff. SGB VII) und sonstigem höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist.
2. Bei der hier innerhalb der Risikogruppen vorgenommenen Differenzierung nach Produktionsverfahren im Freilandobstanbau stand dem Unfallversicherungsträger ebenfalls ein Gestaltungsspielraum zu, dessen Grenzen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung nicht überschritten wurden.
3. Der Verzicht auf eine weitere Differenzierung dient dem nach § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich. Durch die möglichst nicht zu weit aufgeteilte Risiko- und Produktionsverfahrensgruppenbildung sollen die einzelnen Gruppen ausreichend groß sein, um den auf sie entfallenden Leistungsaufwand möglichst allein mit ihren möglichst stabilen Beitragszahlungen decken zu können.
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