Die Beteiligten streiten u.a. um die Gewährung von Leistungen im Sinne von §§ 20 und 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), um die Gewährung von Einstiegsgeld für mehr als drei Monate, um ein Anhörungsschreiben des Beklagten vom 15. April 2019, um die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 1. Juni 2019 durch Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2019, um ein Anforderungsschreiben des Beklagten vom 14. Mai 2019 und ein Anhörungsschreiben vom 15. April 2019 und um die Ablehnung einer Förderung aus Anlass der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma B. GmbH und bei der Firma C. GmbH durch Bescheid vom 20. März 2020 sowie um ein Schreiben des Beklagten vom 13. Juni 2019 zu einer Beschwerde.
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