1. Der Erstattungsanspruch gemäß § 105 SGB X umfasst auch solche Fälle, in denen ein Leistungsträger zwar nicht in Unkenntnis eigener Zuständigkeit, aber in Kenntnis ungeklärter Zuständigkeit und ungeklärter Leistungsverpflichtung leistet, um einer Benachteiligung des Berechtigten vorzubeugen, ohne durch Gesetz hierzu ausdrücklich ermächtigt zu sein.
2. Ausgeschlossen ist ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGG jedoch, wenn sich der Leistungsträger bei der Gewährung von Leistungen bewusst über seine Unzuständigkeit hinwegsetzt und seine Leistungen offensichtlich entgegen der Sach- und Rechtslage erbracht hat. Erforderlich ist hierfür eine positive Kenntnis der Unzuständigkeit. Diese liegt nicht vor, wenn die Unzuständigkeit noch nicht feststeht, weil z. B. noch weitere Ermittlungen erforderlich sind.
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