1. Auch Verpflichtungen aus einem Hofübergabevertrag können zu einem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII führen.
2. Zur Herstellung eines Sachzusammenhangs zwischen einer Verrichtung und der Landwirtschaft müssen jedoch besondere Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. ein örtlicher Zusammenhang mit den Altenteilern oder dem übernommenen Betrieb (vgl. ).
3. Ein örtlicher Zusammenhang mit den Alternteilern bzw. dem übernommenen Betrieb ist nur dann gegeben, wenn die Verrichtung auf einem Grundstück erbracht wird, das zum Zeitpunkt der Verrichtung entweder noch Teil des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmens ist oder auf dem die Altenteiler leben.
4. Die Ausführung einer Verrichtung auf einem ursprünglich zum versicherten Unternehmen gehörenden Grundstück, das zum Zeitpunkt der Verrichtung verpachtet ist, reicht zur Herstellung des örtlichen Zusammenhangs nicht aus.
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