Der Kläger begehrt noch die Gewährung der für die Zeit zwischen dem 1. Mai 2015 und dem 10. August 2015 vom Beklagten als Darlehen bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie der darüber hinaus durch das angefochtene Urteil für diesen Zeitraum zugesprochenen weiteren Leistungen nach dem SGB II für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung als Zuschuss statt als Darlehen. Zudem begehrt er höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat Oktober 2015. Darüber hinaus beantragt der Kläger die Feststellung, dass er in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2015 hilfebedürftig war. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die dem Kläger vom Sozialgericht zuschussweise zugesprochenen Leistungen für den Zeitraum 11. August 2015 bis 31. Oktober 2015.
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