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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 34 AS 2245/18

Gesetze: § 7 Abs 1 S 1 SGB II; § 19 Abs 1 SGB II; § 22 Abs 1 S 1 SGB II; § 22 Abs 1 S 2 SGB II; § 22 Abs 1 S 3 SGB II; § 22 Abs 4 SGB II; § 558 Abs 2 BGB; § 558d Abs 1 BGB; § 558d Abs 3 BGB; § 12 Abs 1 WoGG; Art 6 Abs 2 S 1 GG; § 55a Abs 5 S 2 SGG; § 103 S 1 SGG; § 128 Abs 1 SGG; § 143 SGG; § 144 Abs 1 S 1 SGG; § 144 Abs 1 S 2 SGG; § 144 Abs 3 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die in Berlin von den Jobcentern ab angewandten Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen 2015) stellen kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft dar.

2. Ein erhöhter Wohnraumbedarf wegen Ausübung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind kann auf der Ebene der konkreten Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht (mehr) anerkannt werden, wenn ein Umgang objektiv nicht mehr stattfindet und es auch gänzlich ungewiss ist, ob und ggf. in welchem Umfang es zukünftig wieder zu Treffen zwischen dem Elternteil und dem Kind kommen wird.

3. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auch in Fällen anwendbar, in denen ein zunächst bestehender erhöhter Wohnraumbedarf (hier: wegen Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind) später wieder wegfällt (hier: wegen der Beendigung der Wahrnehmung des Umgangsrechts).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
VAAAJ-35536

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.11.2022 - L 34 AS 2245/18

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