1. Sofern die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar ist, sind im Rahmen des Anspruchs auf Leistungen der Schülerbeförderung nach § 28 Abs 4 SGB II auch die Aufwendungen für Pkw-Fahrten zu berücksichtigen.
2. Die Aufwendungen, die durch Fahrten mit dem Pkw von der Wohnung eines Elternteils zur Schule und von der Schule zurück entstehen, sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Fahrzeug grundsicherungsrechtlich dem Bedarf des Schülers zuzuordnen.
3. Fahrtkosten bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind im Rahmen des § 28 Abs 4 SGB II durch Rückgriff auf Kilometerpauschalen zu bestimmen. In Anlehnung an § 5 Abs 1 BRKG (juris: BRKG 2005) sind 0,20 € pro Kilometer zugrunde zu legen.
4. Es sind nicht lediglich die Aufwendungen für solche Fahrten zu berücksichtigen, in denen sich der zu befördernde Schüler in dem von dem Elternteil geführten Pkw befindet. Vielmehr umfasst der Anspruch nach § 28 Abs 4 SGB II auch solche weiteren Fahrten, die zwingend oder zumindest vernünftigerweise mit der Beförderung zur Schule und/oder von der Schule zurück einhergehen; dies sind namentlich Fahrten, welche der befördernde Elternteil alleine zurücklegen muss, um nach dem Absetzen des Schülers an der Schule wieder nach Hause zu gelangen oder um den Schüler nach Beendigung des Unterrichts dort abzuholen.
Fundstelle(n): LAAAJ-35535
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.11.2022 - L 34 AS 1588/18
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