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Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer
(1) Der bewertungsrechtliche Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches EigenS. 280tum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich. (2) Ist für die Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Liquidationswert maßgebend, kann ausnahmsweise der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts geführt werden, wenn der festgestellte Wert das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt. Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass der vom FA festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt (Bezug: § 158, § 160 Abs. 7, § 162, § 165 Abs. 3, § 166, § 198 BewG).
(1) Nach § 12 Abs. 3 ErbStG ist Grundbesitz i. S. des § 19 BewG, zu dem nach § 19 Abs. 1 BewG auch Betriebe der Land- und Forstw...