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Einkommensteuer | Kein Zufluss bei nur buchmäßigem Festhalten einer Schuldverpflichtung
(1) Ist in der Gutschrift von fälligen Zinsen in den Büchern des Verpflichteten nur das buchmäßige Festhalten der Schuldverpflichtung zu sehen und wurde nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Gläubiger den entsprechenden Betrag von nun an jederzeit abrufen kann, liegt kein Zufluss i. S. des § 11 EStG vor. (2) Das bloße Nichtgeltendmachen gutgeschriebener und nicht ausgezahlter Zinsen bei Fälligkeit gegenüber dem Darlehensnehmer begründet keinen Zufluss der Zinsen i. S. des § 11 EStG beim Darlehensgeber (Anschluss an , NWB LAAAF-68586, S. 277BStBl 2016 II S. 342; Bezug: § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 32d Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Dem Stpfl. sind Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, wenn er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert beste...BStBl 1968 II S. 525BStBl 1984 II S. 480