Zum Gegenstand des Eigenverbrauchs bei Entrichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses; Unternehmenszugehörigkeit als Voraussetzung des Eigenverbrauchs
Leitsatz
1. Der BFH folgt auch für das UStG 1967 der im Urteil vom V R 4/73 (BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169) zum UStG 1951 vertretenen Auffassung, daß sich der Gegenstand des Entnahmeeigenverbrauchs (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1967) nicht danach richtet, was der Unternehmer in der Regel im Rahmen seines Unternehmens herstellt, sondern danach, was im konkreten Fall Gegenstand der Wertabgabe des Unternehmens ist.
2. Voraussetzung des Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStG 1967 ist die Zugehörigkeit der entnommenen oder verwendeten Gegenstände zum Unternehmen; diese richtet sich regelmäßig nach der Zuordnungsentscheidung des Unternehmers.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 746 VAAAA-92649
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