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FG Köln Urteil v. - 7 K 2720/20

Gesetze: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1922 Abs. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1ErbStG

Ausland

Erbschaftsteuerliche Behandlung einer Einsetzung als Nachfolgebegünstigte einer liechtensteinischen Familienstiftung

Leitsatz

1. Das Vermögen einer Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht ist nicht Teil des Nachlasses des Erblassers und geht nicht als Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) auf den Nachfolgebegünstigten und Erben des Stifters über, wenn die Herrschaftsbefugnisse, die sich der Stifter und Erblasser nach den maßgeblichen Regelungen im Mandatsvertrag und den Beistatuten der Familienstiftung vorbehalten hat und aufgrund derer ihm das Stiftungsvermögen zu Lebzeiten weiterhin wie eigenes Vermögen zuzurechnen war, nicht vererblich, sondern mit dem Tod des Erblassers ersatzlos erloschen sind. Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des Stiftungsvermögens ist in diesem Fall die Stiftung selbst.

2. Die Einsetzung als Nachfolgebegünstigter einer Stiftung und die daraus resultierenden jährlichen Auszahlungen aus der Stiftung stellen keinen Vermögensvorteil aufgrund eines Vertrages des Erblassers zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) dar, wenn sich die Regelungen zugunsten des Erben nicht aus einem Vertrag zwischen Versprechendem (Vertragspartner) und Versprechensempfänger (Erblasser) im sog. Deckungsverhältnis ergeben. Bei der Stiftungsurkunde, den Statuten und den Beistatuten handelt es sich nicht um Verträge im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, sondern um ein einseitiges Rechtsgeschäft.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 37
DStRE 2023 S. 1247 Nr. 20
ErbStB 2023 S. 137 Nr. 5
ErbStB 2023 S. 137 Nr. 5
MAAAJ-35445

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FG Köln, Urteil v. 06.09.2022 - 7 K 2720/20

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