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FG Münster Urteil v. - 10 K 1309/19 Kfz

Gesetze: BewG § 33 Abs. 1 Satz 1; KraftStG § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a

Kfz-Nutzung

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für eine Zugmaschine in einem forstwirtschaftlichen Betrieb

Leitsatz

1. Eine ausschließlich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendete Zugmaschine (hier: Ackerschlepper zur planmäßigen Aufforstung von Waldflächen) ist gemäß § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn insbesondere die Größe des Forsts, der Umfang sowie die Art und Weise der Bewirtschaftung des Waldes für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs sprechen.

2. Den Tatbestand eines forstwirtschaftlichen Betriebs im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne erfüllt auch ein sog. aussetzender Forstbetrieb mit einer Fläche von rund 2 ha, wenn sich dieser Forstbetrieb hinsichtlich des Baumbestandes in Entwicklung befindet und planmäßig bewirtschaftet wird und das Aufstehen eines Baumbestandes für eine spätere, ins Gewicht fallende Holzernte ermöglicht. Zur planmäßigen Aufforstung gehört insbesondere die sog. Naturverjüngung, indem Laubholz dadurch aufgeforstet wird, indem die aus Sämlingen gewachsenen Sprösslinge ausgegraben und an den kahlen Stellen, an denen das Splitterholz entfernt wurde, wieder eingepflanzt werden.

Fundstelle(n):
NAAAJ-35436

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FG Münster, Urteil v. 09.02.2022 - 10 K 1309/19 Kfz

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