BGH Beschluss v. - 6 StR 523/22

Instanzenzug: Az: 70 KLs 17/20

Gründe

1Das Landgericht hat den im Übrigen freigesprochenen Angeklagten wegen Urkundenfälschung unter Auflösung einer Gesamtstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Würzburg vom und unter Einbeziehung der dortigen Strafen sowie der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt; die in den früheren Urteilen getroffenen Einziehungsentscheidungen hat es aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Gegen die konkrete Strafzumessung ist zunächst nichts zu erinnern. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zwar die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Würzburg vom – 2 KLs 731 Js 867/12 (2) – aufgelöst, in der weiteren Folge jedoch nicht die beiden Einzelfreiheitsstrafen, sondern neben einer Einzelfreiheitsstrafe (1 Jahr und 6 Monate) versehentlich die Gesamtfreiheitsstrafe (1 Jahr und 10 Monate) herangezogen. Da es sich bei Letzterer um die höchste Einzel- und damit um die Einsatzstrafe handelt, kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen nicht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist folglich aufzuheben. Die Einzelstrafen sind nicht betroffen und können – ebenso wie die hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) – bestehen bleiben. Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung kann dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden, da die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vorliegen (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO).“

3Dem schließt sich der Senat an.

42. Die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidungen hat ebenfalls keinen Bestand. Bei der Anordnung der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) erwirbt der Staat regelmäßig mit Rechtskraft der Entscheidung das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen (§ 75 Abs. 1 StGB). In derartigen Fällen ist das Aufrechterhalten einer Einziehungsentscheidung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 338/22; vom – 5 StR 114/19).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:210223B6STR523.22.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-35369