Umsatzsteuerliche Behandlung von pauschalen Zuzahlungen zu Jobtickets und Semestertickets
Sachverhalt
Jobtickets
Arbeitgeber können eine sog. Jobticket-Vereinbarung mit einem Verkehrsunternehmen abschließen. Diese ermöglicht es den Mitarbeitern des Arbeitgebers, eine persönliche Jahreskarte für die Nutzung des gesamten Verbundnetzes (sog. Jobticket) stark vergünstigt zu erwerben. Diese Vergünstigung wird dadurch erreicht, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum Eigenbeitrag des Mitarbeiters einen Grundbeitrag an das Verkehrsunternehmen entrichtet.
Die Jobticket-Vereinbarung wird auf Basis des bereits vorhandenen Fahrplan- und Leistungsangebotes des Verkehrsverbunds abgeschlossen und begründet keinen Anspruch auf Kapazitätsausweitungen. Der jeweilige Mitarbeiter bestellt das Jobticket über seinen Arbeitgeber im eigenen Namen beim Verkehrsunternehmen und bezahlt den Eigenbeitrag. Die Zahlungen des Arbeitgebers an das Verkehrsunternehmen erfolgen als festgelegte, pauschale Zahlung für die gesamte Belegschaft. Für die Berechnung des Grundbeitrags ist es daher unerheblich, ob der einzelne Mitarbeiter tatsächlich ein entsprechendes Ticket erwirbt oder nicht.
Semestertickets
Ein Verkehrsverbund und ein zum Verbund gehörendes Verkehrsunternehmen, das die spätere Abwicklung der Ticketausgabe übernimmt, schließen mit interessierten Hochschulen Semesterticket-Vereinbarungen ab. Hierdurch erhalten die an diesen Hochschulen eingeschriebenen Studierenden die Möglichkeit, für die Dauer eines Semesters eine preiswerte Fahrkarte zu erwerben, die zu beliebig häufigen Fahrten im gesamten Verbundnetz berechtigt.
Darüber hinaus sehen Vereinbarungen mit einzelnen Hochschulen eine sog. Abend- und Wochenend-Regelung vor. Zu bestimmten festgelegten Zeiten wird der Studierendenausweis als Fahrschein anerkannt, so dass innerhalb dieser Zeiten auch Studierende, die kein Semesterticket erworben haben, die allgemeinen Verkehrsleistungen der im Verkehrsverbund zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen verbundweit nutzen können.
In den Semesterticket-Vereinbarungen verpflichten sich die Hochschulen zur Mitfinanzierung des Semestertickets für alle immatrikulierten Studierenden einen pauschalen Grundbeitrag an das mit der Abwicklung der Semestertickets beauftragte Verkehrsunternehmen zu entrichten. Ob der einzelne Studierende ein Ticket erwirbt oder nicht, ist hierbei unerheblich.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Es handelt sich weder um Zuschüsse, da die Zahlungen nicht im Interesse des Zahlungsempfängers (Verkehrsunternehmen) erfolgen (vgl. Abschn. 10.2 UStAE) noch um Entgelte für Leistungen an die Arbeitgeber bzw. Hochschulen, da den Arbeitgebern bzw. Hochschulen kein konkreter Vorteil gewährt wird. Das Motiv der Arbeitgeber für den Abschluss der Jobticket-Vereinbarung besteht darin, den Mitarbeitern den Erwerb einer preisgünstigen Fahrkarte für den ÖPNV zu ermöglichen. Die Zahlung der Grundbeiträge erfolgt daher vorrangig im Interesse der Mitarbeiter. Ebenso verhält es sich bei den Semesterticket-Vereinbarungen.
Die an die Verkehrsunternehmen pauschal geleisteten Zahlungen der Arbeitgeber für die gesamte Belegschaft bzw. der Hochschulen für alle immatrikulierten Studierenden im Rahmen entsprechender Jobticket- bzw. Semesterticket-Vereinbarungen stellen daher Entgelte von dritter Seite für die von den Verkehrsunternehmen an die Mitarbeiter bzw. Studierenden ausgeführten Beförderungsleistungen dar.
Bemessungsgrundlage für die an die Mitarbeiter bzw. Studierenden ausgeführten Beförderungsleistungen ist der von den Mitarbeitern bzw. Studierenden gezahlte Eigenbeitrag zuzüglich des von den Arbeitgebern bzw. Hochschulen gezahlten Grundbeitrags.
Die Arbeitgeber bzw. Hochschulen haben aufgrund der geleisteten Zahlungen keinen Vorsteueranspruch, da zwischen den Verkehrsunternehmen und den Arbeitgebern bzw. Hochschulen kein Leistungsaustausch stattfindet.
Finanzministerium des Landes
Mecklenburg-Vorpommern v. - S 7200 -
00000 - 2020/010
Fundstelle(n):
USt-Kartei
MV UStG §
10
IAAAJ-35348