Leitsatz
1. Die Worte: "im Sinne des § 14" (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) beziehen sich auf das vorangestellte Substantiv "Rechnungen", nicht auf den nachfolgenden Satzteil: "gesondert ausgewiesene Steuer".
2. Mit den Worten: "Rechnungen im Sinne des § 14" knüpft § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 an die Regelung der Rechnung in § 14 Abs. 4 UStG 1980 an, nicht an § 14 Abs. 1 UStG 1980.
3. Soweit es um die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes geht, stellt § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 keine strengeren Anforderungen als § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967/1973, sondern besagt lediglich (wie bisher), daß der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer über einen Belegnachweis in Gestalt des Abrechnungspapiers verfügen müsse. Erforderlich ist, daß das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.
4. Es ist insoweit nicht erforderlich, daß ein Abrechnungspapier eine zivilrechtliche oder umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung des Leistungsgegenstandes enthält oder gar den Leistungsgegenstand zutreffend qualifiziert. Eine im Abrechnungspapier enthaltene Qualifizierung kann dahin zu verstehen sein, daß mit ihr die erforderlichen Angaben tatsächlicher Art gemacht worden sind.
5. Die Angaben tatsächlicher Art (vgl. Nr. 3 und 4) müssen nicht eine vollständige Überprüfung in der Hinsicht ermöglichen, ob die Umsatzsteuer in der Rechnung vom Rechnungsaussteller zu Recht gesondert ausgewiesen ist oder ob der entsprechende Vorsteuerabzug zu Recht geltend gemacht wird.
6. Ein Rechnungsaussteller kann grundsätzlich, statt die Leistungshandlung zu beschreiben, mit Angaben tatsächlicher Art den beim Leistungsempfänger eintretenden Erfolg der Leistungshandlung bezeichnen.
7. Der urkundenmäßige Nachweis (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) kann scheitern, wenn die Angaben tatsächlicher Art zum Gegenstand der Leistung unrichtig oder so ungenau sind, daß sie eine Identifizierung des Leistungsgegenstandes nicht ermöglichen.
8. Die Bezeichnung eines Leistungsgegenstandes als "Montage von Einbauschränken" kann ausreichend sein, wenn festgestellt ist, daß kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht kommt als entweder die Montage von Einbauschränken oder die Überlassung von Arbeitnehmern für entsprechende Arbeiten.