Sozialrecht | Höheres Elterngeld für schwangere Frauen (BSG)
Einer schwangeren Frau steht kein höheres Elterngeld zu, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen konnte. Die Gewährung eines höheren Elterngelds kommt nur in Betracht, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung war ().
Hintergrund: Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums zur Ermittlung der Höhe des Elterngeldes bleiben u.a. Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BEEG.
Sachverhalt: Die Klägerin arbeitet seit 2001 als Kameraassistentin insbesondere bei Filmproduktionen. Wie in der Filmbranche üblich, setzte sich ihre Erwerbsbiografie aus einer Vielzahl von auf die Laufzeit des jeweiligen Filmprojekts befristeten abhängigen Beschäftigungsverhältnissen zusammen, zwischen denen jeweils Zeiten der Arbeitslosigkeit liegen. Die letzte dieser Beschäftigungen vor der Geburt des Kindes endete im Juli 2017. Anschließend bezog sie Arbeitslosengeld. Nach Feststellung ihrer Schwangerschaft im August 2017 war es der Klägerin nicht mehr möglich, weitere Beschäftigungen als Kameraassistentin aufzunehmen, weil sie diese auch körperlich anspruchsvolle Tätigkeit aus Gründen des Arbeitsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz nicht mehr wie zuvor ausüben konnte. In den Monaten Januar bis Februar 2018 bezog sie Mutterschaftsgeld.
Der beklagte Landkreis bewilligte der Klägerin antragsgemäß Elterngeld. Als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens zog er die Monate Januar bis Dezember 2017 heran. Entsprechend den vorgelegten Lohnbescheinigungen berücksichtigte er das Erwerbseinkommen für die Monate Januar bis Juli 2017. Die Monate der Arbeitslosigkeit von August bis Dezember 2017 brachte er jeweils mit null Euro in Ansatz.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte ihr Bemessungseinkommen zu niedrig festgesetzt habe. Bei der Berechnung ihres vorgeburtlichen Erwerbseinkommens dürften keine Zeiträume berücksichtigt werden, in denen sie arbeitslos und schwangerschaftsbedingt an der Wiederaufnahme ihres Berufs gehindert gewesen sei.
Das Bundessozialgericht (BSG) wies die Klage ab:
Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die Monate der Arbeitslosigkeit vor der Geburt ihres Kindes bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben und durch frühere Monate mit Erwerbseinkommen ersetzt werden, wie dies bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung vorgesehen ist.
Eine solche Erkrankung lag bei ihr nicht vor.
Die gesetzliche Regelung ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Hierfür fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz.
Der Gesetzgeber hat abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Berechnung des Elterngelds ermöglichen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf Einkommenseinbußen wegen Arbeitslosigkeit.
Der Gesetzgeber durfte das wirtschaftliche Risiko von Arbeitslosigkeit bei der Regelung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ohne Verfassungsverstoß der Sphäre der Elterngeldberechtigten zuweisen.
Quelle: BSG, Pressemitteilung v. 9.3.2023 (il)
Fundstelle(n):
FAAAJ-35336