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StuB Nr. 6 vom Seite 254

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen

Anmerkungen zum

StB Alexander Hahn und Jannis Lammers, M. Sc.

Nach dem ist der Begriff der „Leasingraten“ in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewSt – ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen – wirtschaftlich zu verstehen. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, seien daher Teil der „Leasingrate“ und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerlich hinzuzurechnen. In dem Urteil geht der BFH erstmals näher auf die Definition der „Leasingrate“ im Sinne der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ein. Im Beitrag werden zunächst einleitend die für den entschiedenen Fall relevanten rechtlichen Grundlagen dargestellt und sodann das Urteil zusammengefasst und eingeordnet.

Kernaussagen
  • Der BFH bejaht die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden.

  • Der Begriff der „Leasingraten“ in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist ebenso wie bei den Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen, d. h. ohne vertragliche Abwälzung der Nebenkosten wären die „reinen“ Leasingraten typischerweise um diesen Betrag erhöht.

  • Es wäre mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar, wenn das für die Wartung zu leistende Entgelt verschieden behandelt würde, je nachdem ob es in der Leasingrate enthalten ist oder besonders entrichtet wird.

I. Einleitung

1. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 GewStG)

[i]Staschewski, in: Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. d, NWB PAAAH-38269 Gemäß § 8 Nr. 1 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, und zwar ein Viertel der Summe aus diesen Beträgen, soweit die Summe den Betrag von 200.000 € übersteigt. Zu den vorgenannten Beträgen gehören gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG auch ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Durch den Klammerzusatz werden Leasingraten für Zwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung den Miet- und Pachtzinsen grds. gleichgestellt. § 8 Nr. 1 GewStG enthält jedoch keine gesetzliche Definition der Begriffe „Miet-/Pachtzinsen“ sowie „Leasingraten“.

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