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Keine zeitliche Befristung eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung innerhalb der Festsetzungsfrist
In laufenden Steuerberatungsmandaten ist der Steuerberater regelmäßig Haftungsrisiken ausgesetzt. Hierzu zählen neben der Frage, ob und inwieweit steuerliche Antrags- bzw. Wahlrechte ausgeübt werden können oder sollen, auch verfahrensrechtliche „Hürden“. Doch auch der Steuerpflichtige ist steuerlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt. Das , NWB SAAAJ-27985) hatte sich u. a. mit der Frage auseinandergesetzt, bis zu welchem Zeitpunkt das Wahlrecht auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG ausgeübt werden muss und ob sich ein Anspruch auf Neuausübung des Wahlrechts aus § 34 Abs. 3 EStG ergibt, wenn es zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines (geänderten) Grundlagenbescheids kommt.
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Zeitlicher Umfang der Ausübung des Wahlrechts nach § 34 Abs. 3 EStG
[i]FG Köln, Urteil v. 9.3.2022 - 15 K 1055/20, NWB SAAAJ-27985 Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des BFH sei die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, grundsätzlich nur zulässig, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig sei. Die erstmalige oder geänderte ...