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SteuerStud Nr. 5 vom Seite 299

Organschaft: Steuerschuldner und finanzielle Eingliederung

Dr. Michael Schulze

, NWB NAAAJ-36220 – (Änderung der Rspr.)

Leitsatz

  1. Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft ist unionsrechtskonform (Anschluss an EuGH-Urteil Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie v. - C-141/20).

  2. Zwar erfordert die finanzielle Eingliederung i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG im Grundsatz, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Eine finanzielle Eingliederung liegt aber auch dann vor, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter zwar über nur 50 % der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt (Änderung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren (XI R 16/18) war streitig, ob zwischen A – einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – als Organträgerin und der Klägerin (Klin.) – einer GmbH – als Organgesellschaft im Streitjahr 2005 eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand. Am Kapital der Klin. waren A zu 51 % und die C e.V. (C) zu 49 % beteiligt. Nach...

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