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BFH Urteil v. - III R 113/82 BStBl 1988 II S. 636

Gesetze: InvZulG 1975 § 4 bInvZulG 1975 § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 3EStG § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Investitionszulage auch für Wirtschaftsgüter, die vor Betriebseröffnung angeschafft worden sind; die Antragsfrist endet - unabhängig von der Antragsfrist für das mit Betriebseröffnung beginnende Wirtschaftsjahr - bereits am 30. September des auf das Kalenderjahr der Anschaffung folgenden Jahres

Leitsatz

Investitionszulagen (in der Form der sog. Konjunkturzulagen) können auch für Wirtschaftsgüter gewährt werden, die vor der Eröffnung des Betriebs angeschafft werden, wenn der Betrieb zügig errichtet und alsbald eröffnet wird.

Ermittelt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, so muß der Zulagenantrag für Investitionen, die vor dem Beginn dieses ersten (ordentlichen) Wirtschaftsjahres getätigt werden, bereits bis zum 31. März (30. September) des auf das Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Eine Einbeziehung der Investitionen in das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr ist nicht möglich.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:







Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 636
KAAAA-92618

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 11.03.1988 - III R 113/82

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