Instanzenzug: Az: 531 KLs 13/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernau vom – (4 Ls) 202 Js 12240/19 (4/20) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des „Wertersatzes von Taterträgen“ in Höhe von 623.190 Euro angeordnet. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Reduzierung des Einziehungsbetrags und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte aus dem Handel mit Betäubungsmitteln Einnahmen in Höhe von 623.190 Euro. Bei ihm wurde am neben zwei Mobiltelefonen zudem Bargeld in Höhe von 1.640 Euro sichergestellt, auf dessen Rückgabe der Angeklagte verzichtet hat. Dass dieses Geld aus anderen als den abgeurteilten Straftaten herrührt und daher – zusätzlich zur ausgesprochenen Einziehung – der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB unterlag, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, ist der Betrag daher bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) in Abzug zu bringen; von einer stillschweigend erklärten Annahme des Übereignungsangebots des Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft kann bei Bargeld regelmäßig ausgegangen werden (vgl. , BGHSt 63, 305). Der Senat schließt aus, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, holt den Abzug in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und reduziert den Betrag entsprechend.
3Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010223B5STR549.22.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-35152