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BGH Beschluss v. - 2 StR 394/22

Instanzenzug: Az: 324 KLs 9/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung und gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in vier Fällen sowie wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen 2, 4, 5 und 7 „der Anklageschrift“ und die Einziehungsentscheidung weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

32. a) Die Verurteilung wegen Unterschlagung des Wohnmobils Fiat Ducato im Fall 10 „der Anklageschrift“ hat hingegen keinen Bestand. Wegen der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB, die für alle Delikte mit höherer Strafdrohung gilt (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 417/20, NStZ-RR 2021, 212, 213 mwN), kommt ein Schuldspruch wegen Unterschlagung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung nicht in Betracht (vgl. auch , juris Rn. 9). Der Schuldspruch ist dementsprechend zu ändern; zugleich korrigiert der Senat den Schuldspruch, soweit die Taten – nicht erforderlich – als „gemeinschaftlich“ bezeichnet sind (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 547/21, juris Rn. 2).

4b) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch im Fall 10 „der Anklageschrift“ unberührt, denn die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands kann bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom – 2 StR 417/20, NStZ-RR 2021, 212, 213, und vom – 2 StR 477/02, juris Rn. 1; , NStZ-RR 1996, 20, 21, und vom – 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189, jeweils mwN).

53. Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.

6Zwar weist die Verurteilung des Angeklagten, an den Adhäsionskläger Schadenersatz in Höhe von 19.200 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Jedoch begegnet die Entscheidung des Landgerichts, den Schadensersatzanspruch seit dem zu verzinsen, rechtlichen Bedenken.

7Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom hat der Adhäsionskläger Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem ihm zuerkannten Schadensersatzbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag. Rechtshängigkeit ist hier mit Adhäsionsantragsstellung am eingetreten, so dass Prozesszinsen ab dem zu zahlen sind (vgl. auch Senat, Beschluss vom – 2 StR 310/20, juris Rn. 4 mwN). Der Senat hat die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert. Hinsichtlich der weiter gehenden Zinsforderung wird von einer Entscheidung abgesehen.

84. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:100123B2STR394.22.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-35151