Gesetze: KVStG 1959 § 2 Nr. 1KVStG 1959 § 6 Abs. 1 Nr. 4KVStG 1959 § 8 Nr. 1 Buchst. cBewG § 1 Abs. 1BewG § 9BewG § 11
Ermittlung des Wertes der Gesellschaftsrechte zu einem vom letzten Bilanzstichtag abweichenden Zeitpunkt
Leitsatz
1. Ist der Wert von Gesellschaftsrechten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. c KVStG 1959 (heute: § 8 Nr. 1 Buchst. b KVStG 1972) zu einem vom letzten Bilanzstichtag abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln, so kann von dem nach Abschn. 77 Abs. 1 bis 3 VStR zum letzten Bilanzstichtag ermittelten Wert ausgegangen werden. Diesem Wert ist der seitdem erzielte Gewinn hinzuzurechnen; zwischenzeitliche Entnahmen sind abzusetzen.
2. In der Regel ist es nicht zu beanstanden, wenn als hinzuzurechnender Gewinn der zeitanteilige Steuerbilanzgewinn angesetzt wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 620 CAAAA-92612
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