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Mandat | Fristversäumung bei „Outsourcing“ der Rechtsmittelbegründung
An der Pflicht, durch organisatorische Maßnahmen zuverlässig zu gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen, ändert sich nichts, wenn der mit der Prozessvertretung mandatierte Rechtsanwalt den Auftrag zur Fertigung (eines Entwurfs) der Berufungsbegründung im Rahmen einer Kooperation an einen anderen Rechtsanwalt aus einer anderen Kanzlei erteilt.
Ein solches „Outsourcing“ der Rechtsmittelbegründung entpflichtet den „Hauptbevollmächtigten“ und als solcher für die Einhaltung von Fristen weiterhin in erster Linie selbst verantwortlichen Rechtsanwalt nicht davon, vor Fristablauf rechtzeitig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob von dem „Unterbevollmächtigten“ überhaupt ein Entwurf der Rechtsmittelbegründung übermittelt worden ist und wenn ...