Instanzenzug: Hanseatisches Az: 4 W 42/22vorgehend Az: 416 HKO 2/15nachgehend Az: I ZB 119/22 Beschluss
Gründe
1I. Die Beklagte wendet sich mit einer Gegenvorstellung gegen die im angegriffenen Beschluss erfolgte Zurückweisung ihres Befangenheitsgesuchs.
2II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
31. Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist unstatthaft, weil diese Entscheidung für Ausgangs- und Beschwerdegericht bindend ist (vgl. , NJW 2018, 3388 [juris Rn. 9]; Beschluss vom - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 [juris Rn. 13]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 46 Rn. 24; MünchKomm. ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., Vorbemerkung zu § 567 Rn. 16).
42. Die Gegenvorstellung ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht an das nächsthöhere Gericht adressiert werden kann. Die Gegenvorstellung dient allein der Überprüfung ergangener Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper (vgl. Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 23).
53. Die Umdeutung in eine - mangels Zulassung ebenfalls unzulässige - Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:250123BIZB119.22.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-35071