Die vom Beklagten regelmäßig für die teilweise Aufhebung eines bereits festgestellten GdB verwendete Tenorierung, wonach zum einen der ursprüngliche Bescheid voll aufgehoben und zum anderen der niedrigere GdB neu festgestellt wird, stellt sich aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers als eine einheitliche Verfügung des Inhalts, dass die bisherige Festsetzung des GdB teilweiseaufgehoben wird, dar. Für eine nachfolgend, noch weitergehende Herabsetzung des GdB genügt es deshalb nicht, diesen Bescheid über die teilweise Herabsetzung des GdB abzuändern, sondern es ist erforderlich, auch die ursprüngliche Entscheidung über die Feststellung des GdB teilweise aufzuheben
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.11.2020 - L 12 SB 500/19
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