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StuB Nr. 6 vom Seite 258

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzaufwendungen bei Durchleitungsrechten

Anmerkungen zum

StB Ruben Kunert und StBin/Syndikus-RAin Anna Peterich

Grundsätzlich unterliegen Lizenzaufwendungen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG. Ausnahmsweise findet jedoch keine Hinzurechnung für Lizenzen statt, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen (sog. Vertriebslizenzen bzw. Durchleitungsrechte). Laut BFH schließt eine Untertitelung oder Synchronisation beim Vertrieb von Filmrechten das Vorliegen sog. Vertriebslizenzen bzw. Durchleitungsrechte aus, so dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Lizenzaufwendungen vorzunehmen ist.

Kernaussagen
  • Die Besprechungsentscheidung des BFH befasst sich mit der im Erhebungszeitraum 2008 eingeführten gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere Konzessionen und Lizenzen, sowie der Ausnahme für Vertriebslizenzen bzw. Durchleitungsrechte des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.

  • Kernfrage der Besprechungsentscheidung ist, ob bereits eine Bearbeitung oder Veränderung von geringem Gewicht und Umfang (im Streitfall die Untertitelung oder Synchronisation beim Vertrieb von Filmrechten) das Vorliegen von Vertriebslizenzen ausschließt.

  • Mit dem Besprechungsurteil bejaht der BFH diese Frage mit der Folge, dass die streitbefangenen Lizenzaufwendungen für gewerbesteuerliche Zwecke hinzuzurechnen sind.

I. Sachverhalt

[i]Schöneborn, Grundlagen, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, NWB TAAAE-52365 Hermes/Rehfeld, in: Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. f, NWB WAAAH-38271 Die Klägerin, eine GmbH, betrieb einen Filmverleih. Dabei erhielt sie Filmlizenzen von Filmproduzenten (Lizenzgebern) und überließ diese im Wesentlichen an Kinobetreiber. Die Filme waren z. T. fremdsprachig und mussten daher deutsch synchronisiert oder untertitelt werden. Die Synchronisierung oder Untertitelung besorgte z. T. der Lizenzgeber selbst und z. T. die GmbH. Die Kosten der Untertitelung oder Synchronisation wurden bei der Bestimmung der Höhe der Lizenzgebühren, die die GmbH an die Lizenzgeber zu entrichten hatte, berücksichtigt.

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