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FG Münster Urteil v. - 8 K 169/21 F

Gesetze: GrEStG § 6a Satz 1; GrEStG § 6a Satz 3; GrEStG § 6a Satz 4; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1; AO § 45AO Abs. 1 Satz 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1

Einkünfteermittlung

Steuervergünstigung gemäß § 6a GrEStG und Zurechnung der erforderlichen Vorbehaltensfrist bei Gesamtrechtsnachfolge nach Aufspaltung einer KG

Leitsatz

1. Die Gesamtrechtsnachfolge wirkt im Zusammenhang mit dem Befreiungstatbestand gemäß § 6a GrEStG – anders als die Vor- und Nachbehaltensfristen im Rahmen der §§ 5 und 6 GrEStG – nicht begünstigungsschädlich und schließt die Zurechnung der Vorbesitzzeit iSv § 6a Satz 4 GrEStG des Rechtsvorgängers des Steuerpflichtigen nicht aus.

2. Erwirbt ein Steuerpflichtiger im Wege der Aufspaltung einer KG die Anteile an einer GmbH, tritt er gemäß § 45 AO Abs. 1 Satz 1 AO als Gesamtrechtsnachfolger der KG in deren abgabenrechtliche Stellung als Rechtsvorgängerin ein und wird er auch hinsichtlich der bis dahin bestehenden hundertprozentigen Beteiligung der KG an der GmbH Gesamtrechtsnachfolger. Vom Übergang auf den Gesamtrechtsnachfolger ausgenommen sind nur höchstpersönliche Verhältnisse oder Umstände, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind. Unter der für die Auslegung des § 45 AO gebotenen Heranziehung der Regelungen und Prinzipien des GrEStG handelt es sich bei der Vorbesitzzeit gemäß § 6a Satz 4 GrEStG nicht um einen höchstpersönlichen Umstand, der einer Zurechnung beim Gesamtrechtsnachfolger entgegensteht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGMS:2023:0112.8K169.21F.00

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 38
DStRE 2023 S. 1255 Nr. 20
ErbStB 2023 S. 174 Nr. 6
UVR 2023 S. 200 Nr. 7
DAAAJ-34985

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FG Münster, Urteil v. 12.01.2023 - 8 K 169/21 F

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