Weiterbelastete Reisekosten als Betriebsausgaben eines Reisebüros
betriebliche Veranlassung von Auslandsreisen
zinsloser Kontokorrentrahmen wegen gegenseitiger Zahlungsansprüche
Leitsatz
1. Der Abzug weiterbelasteter Reisekosten als Betriebsausgaben eines Unternehmens, das unter anderem ein Reisebüro betreibt,
ist nicht im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung bereits deshalb zu versagen, weil die Voraussetzungen für einen Abzug
von Reisekosten nicht vorlagen, wenn durch die Weiterbelastung betrieblich erfasste Einnahmen erzielt worden sind, die durch
die entstandenen Ausgaben mithin betrieblich veranlasst wurden. Wurden Reisekosten nur teilweise weiterbelastet, können sie
auch nur insoweit als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
2. Nicht weiterbelastete Kosten für Auslandsreisen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn keine Aufstellungen vorgelegt
wurden, aus denen ein konkreter zeitlicher Ablauf, untermauert durch aussagekräftige Belege, hervorgeht, um den betrieblich
veranlassten Teil der jeweiligen Reise zumindest im Schätzungswege zu bestimmen.
3. Ein unverzinsliches und deshalb abzuzinsendes Darlehen liegt nicht vor, wenn der Darlehensnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung
eine Gegenleistung erbracht hat, da Darlehengeber und -nehmer wirksam vereinbart haben, einander wegen gegenseitiger Zahlungsansprüche
einen zinslosen Kontokorrentrahmen zu gewähren.
Fundstelle(n): DStRE 2023 S. 1514 Nr. 24 HAAAJ-34881
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.11.2021 - 15 K 1146/18
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