Zur Pflicht der zeitnahen Aufzeichnung von Bewirtungskosten
Leitsatz
Bewirtungsaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG müssen auch zeitnah aufgezeichnet werden. Eine erstmals nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommene Verbuchung genügt diesem Erfordernis jedenfalls nicht.
Ebensowenig kann eine geordnete Sammlung von Belegen - nach den Grundsätzen der sog. Offene-Posten-Buchhaltung - die erforderliche (zeitnahe) Aufzeichnung ersetzen, wenn die Aufwendungen erstmals nach Ablauf des Geschäftsjahres summenmäßig erfaßt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 535 JAAAA-92585