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NWB Nr. 10 vom Seite 611

Verhandlungsgeschick als Ursache des Gender-Pay-Gap kein Argument

Ina Jähne

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 692Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung () die Beweisregeln in Fällen, in denen um die Schließung eines geschlechtsspezifischen Lohngefälles gestritten wurde, nachgeschärft und insbesondere dem Verhandlungsargument als Grundlage einer geschlechterspezifischen Ungleichbehandlung eine Absage erteilt.

Gesetzliche Grundlagen

Es gibt Rechtsgrundlagen, auf die sich der Anspruch auf gleiche Bezahlung von Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit stützen lässt (vgl. Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG). Zwei von einer Arbeitnehmerin zu überwindende Hürden stehen allerdings vor einem Anspruch:

[i]Individueller AuskunftsanspruchEine Hürde besteht darin, Wissen über die Gehaltsstrukturen in einem Betrieb zu erlangen. In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten haben die Beschäftigten seit dem einen individuellen Auskunftsanspruch, der sich auf die Kriterien der Bezahlung bezieht. In kleineren Betrieben, in denen kein Betriebsrat mit Einsichtsrechten existiert, gelangen sie aber wohl eher nur zufällig an Informationen.

[i]Beweislast und -erleichterungDie andere Hürde besteht darin, dass im Prozess behauptet und – im Fall des Bestreitens durch den Arbeitgeber ...

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