Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
STFAN Nr. 3 vom Seite 8

Der Progressionsvorbehalt

Dipl.-Hdl. Jens Ludwig

Im Zuge der Corona-Pandemie waren in den Jahren 2020 bis 2022 zahlreiche Arbeitnehmer von Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit betroffen. Der Staat milderte die Verdienstausfälle der betroffenen Personen unter anderem durch die Zahlung einkommensteuerfreier Lohnersatzleistungen, wie bspw. dem Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld, ab. Trotz ihrer Steuerfreiheit führt der Erhalt von Lohnersatzleistungen bei zahlreichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, neben der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, regelmäßig zu Einkommensteuernachzahlungen. Grund dafür ist der sog. Progressionsvorbehalt i. S. d. § 32b EStG, der hier erläutert und dessen konkrete Auswirkung anhand von Beispielen veranschaulicht wird.

Grundlagen

Als Einnahmen gelten grundsätzlich alle Güter, die in Geld- oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen zufließen.

Da der Gesetzgeber nicht die Absicht verfolgt, sämtliche Einnahmen im Rahmen der Einkommensteuer zu besteuern, nimmt dieser eine Unterscheidung zwischen „steuerbaren Einnahmen“ und „nicht steuerbaren Einnahmen“ vor. Steuerbare Einnahmen sind solche Einnahmen, die im Zusammenhang mit den sieben Einkunftsarten anfallen...