Zum Begriff des eigenen Hausstandes bei doppelter Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 EStG im Fall der Beibehaltung der bisherigen Wohnung mit dem geschiedenen Ehegatten
Leitsatz
1. Ein minderjähriges Kind gehört im Regelfall zum Hausstand desjenigen geschiedenen Elternteils, dem nach § 1631 Abs. 1 BGB die Personensorge zusteht. Dies schließt die Begründung eines Hausstandes des minderjährigen Kindes mit dem nur umgangsberechtigten anderen Elternteil aus.
2. Der am Beschäftigungsort in eigener Wohnung wohnende geschiedene Ehegatte lebt hier nicht in doppelter Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, wenn er mit dem geschiedenen Ehegatten erneut einen Hausstand begründet.
Tatbestand
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