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BFH Urteil v. - V R 154/83 BStBl 1988 II S. 508

Gesetze: UStG 1980 §§ 9, 14 Abs. 4, 15 Abs. 2 Nr. 1AO 1977 § 42

1. Vorsteuerabzug aus Rechnungen nicht von Steuerpflicht der bezogenen Leistung abhängig 2. Gestaltungsmißbrauch bei Zwischenvermietung vor dem

Leitsatz

1. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 hängt nicht von der Steuerpflicht der bezogenen Leistung ab, wenn der leistende Unternehmer in einer Rechnung über die Leistung einen Steuerbetrag gesondert ausweist.

2. Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung des Satzes 2 in § 9 UStG 1980 aufgrund von Art. 36 Nr. 2 und Nr. 6 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom (BGBl I 1981, 1523, BStBl I 1982, 235) nicht alle bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift gewählten Gestaltungen zur Einschaltung eines Zwischenmieters gebilligt. Zwischenvermietung kann den Tatbestand des § 42 AO 1977 erfüllen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 508
LAAAA-92580

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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 29.10.1987 - V R 154/83

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