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EuGH-Vorlage: Direktanspruch in der Umsatzsteuer
Ein Leistungsempfänger kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (statt vom Leistenden) verlangen. Der Direktanspruch hat seinen Namen aufgrund der Rechtssache „Reemtsma (Cigarettenfabriken)“, wo er erstmalig vom EuGH hergeleitet und begründet wurde (). Er besagt: Ist die Rückzahlung der Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer an den Leistungsempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit (insbesondere Insolvenz) des leistenden Unternehmers erschwert, gebieten es die unionsrechtlichen Grundsätze der Neutralität und Effektivität, dass der Leistungsempfänger einen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann. Der Direktanspruch ist inzwischen auch von der Finanzverwaltung im Grundsatz anerkannt ( BStBl 2022 I S. 652).
Die einzelnen Voraussetzungen des „Reemtsma-Anspruchs“ sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. So ist noch unklar, ob der Direktanspruch an der fehlenden Bereicherung des Fiskus scheitern kann. Hat der Fiskus den Steuerbetrag z. B. bereits gemäß § 14c UStG i. V. mit § 17 UStG an den Leistenden z...