1. Zur Feststellung des Einkommens und der Tarifbelastung nach § 47 Abs. 2 KStG 1977 im Körperschaftsteuerbescheid und zur Nachholung einer unterbliebenen Feststellung nach § 179 Abs. 3 AO - 2.Die Feststellung eines Verlustes im Entstehungsjahr nach § 47 Abs. 2 KStG hat keine Bindungswirkung für das Verlustabzugsjahr
Leitsatz
1. Im vEK-Bescheid werden die Bestände des verwendbaren Eigenkapitals zu dem im Bescheid genannten Stichtag festgestellt. Soweit zur Berechnung dieser Bestände Eigenkapitalzugänge und -abgänge ermittelt werden, handelt es sich um unselbständige Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 157 Abs. 2 AO 1977.
3. Das Einkommen i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 KStG 1977 ist in einem Körperschaftsteuerbescheid dann nicht festgestellt, wenn für den Adressaten des Bescheids kein feststellender Verfügungssatz erkennbar ist, der Aufschluß darüber gibt, in welcher Höhe das Einkommen als festgestellt gilt.
4. Ist das Einkommen in einem Körperschaftsteuerbescheid nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 KStG 1977 festgestellt worden, so ist die fehlende Feststellung durch Erlaß eines Ergänzungsbescheids gemäß § 179 Abs. 3 AO 1977 nachzuholen.
5. In dem Ergänzungsbescheid kann keine verbindliche Aussage über die Abzugsfähigkeit eines Verlustes gemacht werden, der für das Verlustentstehungsjahr als (negatives) Einkommen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 KStG 1977 festgestellt gilt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 466 BAAAA-92566
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