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Steuerrecht | Nachträgliche Anschaffung eines Tiefgaragenplatzes nach vorheriger Denkmal-AfA
Die nachträgliche Anschaffung eines Tiefgaragenplatzes durch einen Vermieter nach vorheriger Inanspruchnahme von Denkmal-AfA nach § 7i EStG führt zur AfA-Berechtigung auf der Grundlage der Anschaffungskosten für die Altbausubstanz, die um die Anschaffungskosten für den Stellplatz zu erhöhen sind. In die Bemessungsgrundlage gehen aber die nach § 7i EStG (Denkmal-AfA) begünstigten Aufwendungen nicht mehr ein.
Der [i]Anschaffung eines Tiefgaragenstellplatzes nach Ablauf des Zeitraums nach § 7i EStG Kläger erwarb 1999 eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung zum Preis von umgerechnet 129.149 €. Die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-AfA belief sich auf 84.664 €, die Bemessungsgrundlage für die AfA auf die Altbausubstanz betrug 42.786 € (zusammen 127.450 €). Der Kläger nahm auf die Altbausubstanz (42.786 €) degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG und zusätzlich Denkmal-AfA nach § 7i EStG ...