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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 2 AS 649/18

Gesetze: § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II; § 7 Abs 3a Nr 3 SGB II; § 7 Abs 3a Nr 4 SGB II

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei der Auslegung des Begriffs "versorgen" iSv § 7 Abs 3a Nr 3 SGB II ist die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals zu berücksichtigen. Das Verhalten des Partners gegenüber dem Kind oder Angehörigen muss deshalb geeignet sein, indizielle Bedeutung für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu haben. Geht es um das Zusammenziehen von zwei Partnern, von denen einer ein minderjähriges Kind mit in die Beziehung und in den gemeinsamen Haushalt bringt, erfordert die Annahme eines Versorgens eine substantielle, spezifisch auf das Kind bezogene Hilfeleistung, die über ein vereinzeltes Babysitten oder Zubettbringen hinausgeht und von einer gewissen Verantwortungsübernahme geprägt ist. Allein die Zubereitung gemeinsamer Mahlzeiten oder das Mitwaschen der Wäsche des Kindes löst nicht generell die Vermutungswirkung der Vorschrift aus.

2. Der Umstand, dass SGB II-Leistungen für mehrere Mitglieder einer potenziellen Bedarfsgemeinschaft auf das Konto eines Leistungsberechtigten überwiesen werden und dieser das Geld nicht anteilig an seinen Partner weiterleitet, zeugt nicht zwingend von seiner Befugnis, iSv § 7 Abs 3a Nr 4 SGB II über das Einkommen des Partners zu verfügen.

Fundstelle(n):
GAAAJ-34611

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.11.2022 - L 2 AS 649/18

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