1. Die Gewährung eines Zuschusses für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen ist nach § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II durch den Gesetzgeber begrenzt worden. Für übersteigende Aufwendungen ist die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II vorgesehen.
2. Liegen die Gesamtkosten einer Instandhaltungsmaßnahme über dem zuschussfähigen Bedarf und ist die Finanzierung des verbleibenden Bedarfs nicht sichergestellt (hier: ausdrückliche Ablehnung eines Darlehens nach § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II), kommt die Gewährung eines Zuschusses nicht in Betracht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beabsichtigte Maßnahme unteilbar ist (hier: Erneuerung der Heizungsanlage).
Fundstelle(n): ZAAAJ-34609
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 09.11.2022 - L 5 AS 34/20
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