1. Die Abrechenbarkeit des Chronikerzuschlages nach GOP 03212 EBM erfordert nach § 2 Abs. 2 der Chroniker-Richtlinie des GBA eine ärztliche Behandlung wenigstens ein Jahr lang und mindestens einmal pro Quartal.
2. Ärztliche Behandlung in diesem Sinne liegt nur vor bei unmittelbarem Arzt-Patienten-Kontakt und nicht etwa bei dauerhafter ärztlich verordneter Medikamenteneinnahme.
3. Als Anspruchsteller trifft den Vertragsarzt grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch. Das gilt vor allem, wenn sich der Arzt auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.12.2022 - L 7 KA 49/19