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Online-Nachricht - Dienstag, 28.02.2023

Erbschaftsteuer | Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis (BFH)

Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte, der Klägerin, eine Immobilie in München. Im Jahr 2014 wurde das Vermächtnis erfüllt und die Klägerin wurde als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt verlangte von ihr Erbschaftsteuer für diesen Immobilienerwerb. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer. Mit ihrer Klage hatte sie in erster Instanz keinen Erfolg ().

Die Richter des BFH dagegen gaben der Klage statt:

  • Wendet ein im Ausland lebender Erblasser einer ebenfalls im Ausland lebenden Person durch Vermächtnis inländischen Grundbesitz zu, muss der ausländische Begünstigte hierauf keine deutsche Erbschaftsteuer bezahlen.

  • Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien.

  • Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Insoweit besteht eine Gesetzeslücke.

  • Grund dafür ist, dass beim Vermächtnis der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erwirbt. Die Eigentumsumschreibung muss dann noch separat im Anschluss erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung.

  • Anders verhält es sich, wenn ausländische Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge inländischen Grundbesitz erhalten. Denn dann geht das Eigentum an der inländischen Immobilie direkt mit dem Tod des ausländischen Erblassers auf den ebenfalls ausländischen Erben über. Darauf fällt deutsche Erbschaftsteuer an.

Hinweis:

Nach der Bestätigung durch den BFH kann die Praxis den steuerfreien Erwerb inländischer Immobilien durch ausländische Vermächtniseinsetzung als legales Gestaltungsmodell nutzen. Seit 2015 und dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung ist bei Erbfällen im EU-Ausland allerdings Vorsicht geboten: In bestimmten EU-Ländern, z.B. Polen, entfaltet ein Vermächtnis direkte Wirkung. Das bedeutet, dass auch die durch Vermächtnis begünstigte Person direkt das Eigentum an dem inländischen Grundvermögen erbt. Ein steuerfreier Erwerb inländischer Immobilien ist dann nicht möglich.

Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:

Der Erbschaftsteuer unterliegt der sog. Erwerb von Todes wegen. Der Begriff umfasst nach der gesetzlichen Definition (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) u.a. den Erwerb durch Erbanfall und durch Vermächtnis. Wie andere Steuergesetze unterscheidet auch das ErbStG zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht. Die unbeschränkte Steuerpflicht setzt voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes, der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung oder der Erwerber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuer sog. Inländer sind. Was darunter zu verstehen ist, regelt im Einzelnen § 2 Abs. 1 ErbStG. Maßgeblich ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt. Zu Inländern gehören auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht).

In allen anderen Fällen, in denen keine unbeschränkte Steuerpflicht greift, tritt die Steuerpflicht nur für den Vermögensanfall ein, der in sog. Inlandsvermögen besteht (beschränkte Steuerpflicht). Ein solcher Fall lag dem BFH zu Beurteilung vor. Weder die Klägerin noch die Erblasserin verfügten in Deutschland über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Erblasserin hatte der Klägerin durch Vermächtnis einen Anteil an einem im Inland belegenen Grundstück zugewandt. Streitig war nun, ob auch das Vermächtnis der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Der Begriff des Inlandsvermögens wird in § 121 BewG abschließend bestimmt. Dazu gehört auch das inländische Grundvermögen (§ 121 Nr. 2 BewG), nicht aber – so nun der BFH – ein Vermächtnis, das lediglich einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. Das Gesetz ist hier lückenhaft. Eine erweiternde Auslegung – zu Lasten der Steuerpflichtigen – kommt nach Ansicht des BFH aufgrund der eindeutigen Regelung nicht in Betracht.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. zu (il)

Fundstelle(n):
ZAAAJ-34541