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Einkommensteuer; | Abgrenzung des Aufgabegewinns vom laufenden Gewinn (§ 16 Abs.1, 3 EStG)
Nach dem gehört die Veräußerung von Waren nicht zum begünstigten Betriebsaufgabegewinn, wenn die Ware wie im bisherigen laufenden Betrieb an den bisherigen Kundenkreis veräußert und insoweit die bisherige geschäftliche Tätigkeit fortgesetzt wird. Nicht zum Aufgabegewinn gehört nach Auffassung des Senats ferner der Gewinn aus einem Räumungsverkauf im Rahmen einer Betriebsaufgabe (Anschl. an ). Dieser Rechtssatz gelte auch für den Fall, daß ein Stpfl. den Räumungsverkauf vor Veräußerung des Betriebs durchführt. Der Senat stellt weiter fest, daß WG des Umlaufvermögens anläßlich einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nicht mit der Absicht in das Privatvermögen überführt werden können, sie bei sich bietender Geleg...